01.11.2006 | Schätzung
Nichtigkeit des Schätzungsbescheids
Wendet das FA eine gegen die Denkgesetze verstoßende Schätzungsmethode an, beachtet sie den Akteninhalt nicht und überschreitet sie den zulässigen Schätzungsrahmen eklatant, so ist der Schätzungsbescheid nichtig (FG Münster 25.4.06, 11 K 1172/05 E, Abruf-Nr. 062972). |
Sachverhalt
Die Kläger hatten in ihren ESt-Erklärungen 1995 bis 1997 angegeben, keine bzw. unter dem Freibetrag von 12.200 DM liegende Einnahmen zu haben. In der Steuererklärung 1998 gaben sie 14.857 DM Kapitaleinnahmen an, die Steuererklärungen 1999 bis 2001 gaben sie nicht ab. Das FA schätzte daher die Kapitaleinnahmen wie folgt:
in 1999 | 45.000 DM |
in 2000 | 15.000 DM |
in 2001 | 150.000 DM |
In der Vermögensteuererklärung auf den 1.1.95 hatten die Kläger kein Kapitalvermögen, aber Schulden bei der Sparkasse i.H. von 841.535 DM erklärt. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende ESt-Bescheid vom 8.10.03 wurde mehrmals geändert. Mit Bescheid vom 6.1.04 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Dennoch erhöhte das FA am 30.1.04 ohne weitere Begründung die geschätzten Kapitaleinnahmen um weitere 10.000 DM auf 160.000 DM. Am 23.6.04 reichten die Kläger eine ESt-Erklärung für 2001 ein, die zu einer niedrigeren ESt geführt hätte. Das FA lehnte unter Hinweis auf die Bestandskraft die Durchführung der Veranlagung ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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