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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Schätzung

    Zurechnung von Zinseinkünften

    | Der Lebenssachverhalt kann nicht nach § 162 AO geschätzt werden, sondern nur die sich daraus ergebenden Besteuerungsgrundlagen. Das Vorhandensein von Kapitalvermögen muss mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden oder auf Grund einer Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen nicht festgestellt werden können. Erst dann ist eine Schätzung möglich (FG Rheinland-Pfalz, 20.11.02, 3 K 1659/00, n.v.). (Abruf-Nr. 031123) |

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