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  • 01.04.2008 | Schwarzarbeit

    Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

    von RA Sascha Lübbersmann, Münster
    Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge einstehen (SG Dortmund 25.1.08, S 34 R 50/06, nicht rkr., Abruf-Nr. 080788).

     

    Sachverhalt

    Gegen die Klägerin, eine Spedition, war ein Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren geführt worden, das 1999 mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen wurde. Da die Stundenaufzeichnungen auf Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den Stunden auf dem Tachoscheiben übereinstimmten und deshalb für die Jahre 1995 bis 1998 eine Pauschalierung nicht möglich war, wurden 50 Prozent der ausgezahlten Aushilfslöhne mit einem Nettoübernahmesatz von 20 Prozent nachversteuert. Der Geschäftsführer der Spedition räumte ein, die sich aus der tatsächlichen Verständigung ergebenen Mehrsteuern abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 20 Prozent vorsätzlich verkürzt zu haben. 

     

    Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen erhob 2004 – unter Hinweis auf den Inhalt der Verständigung – im Rahmen eines Beitragssummenbescheides Sozialversicherungsbeiträge von über 40.000 EUR, einschließlich Säumniszuschläge, nach. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage gegen die Beitragsnachforderung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger behauptete Verjährung ist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung nicht eingetreten; insoweit gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Die von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete tatsächliche Verständigung muss sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichtes auch im Rahmen der Beitragserhebung zurechnen lassen. Auf Grundlage der Verständigung stehe zweifelsfrei fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des Eingeständnisses vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer lasse bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.