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  • 21.04.2011 | SchwarzArbG

    FKS-Prüfung keine steuerliche Außenprüfung

    von OAR Manfred Büttner, Stuttgart

    Eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist ausreichend angeordnet, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Prüfung mündlich bekannt gegeben wird (FG Hamburg 20.10.10, 4 K 34/10, Abruf-Nr. 111150).

     

    Sachverhalt

    Die FKS hatte gegenüber einer Arbeitgeberin am Tag vor der Kontrolle zunächst mündlich und dann schriftlich die Durchführung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG bekanntgegeben. Gegen diese Prüfungsanordnung wandte sich die Unternehmerin und trug im Wesentlichen vor, die Anordnung sei ohne Wahrung einer angemessenen Frist unzulässig und habe darüber hinaus den formalen Ansprüchen einer steuerlichen Außenprüfung nicht genügt. Dabei berief sich die Klägerin auf §§ 193 ff. AO i.V. mit § 22 SchwarzArbG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat die Klage abgewiesen und im Urteil auf den Sinn und Zweck des SchwarzArbG abgehoben. Selbst eine mündliche Prüfungsanordnung, unmittelbar vor Beginn der Prüfung, sei danach zulässig. Schließlich mache es für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wenig Sinn, die beabsichtigte Kontrolle von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz geraume Zeit zuvor anzukündigen.  

     

    Nach einer klaren gesetzlichen Regelung sucht man vergebens. Zum Verfahren verweist das SchwarzArbG in § 22 lediglich darauf, „es gelten die Vorschriften der AO sinngemäß“. Das ist nicht unproblematisch. Ungeachtet der Tatsache, dass mit dem Verweis in § 22 SchwarzArbG - und damit auf § 413 AO - das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG allenfalls rudimentär erfüllt ist, sieht die AO für Prüfungen gleich mehrere Alternativen vor. In Frage kommen insbesondere die Regelungen zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO), zur Nachschau (nicht: USt-Nachschau nach § 27b UStG) und den Vorfeldermittlungen durch Steuer- bzw. Zollfahndung (§ 208 AO).