22.10.2010 | SchwarzArbG
Mitwirkungspflicht einer Taxizentrale bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung, denn sie dient nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte. Vielmehr entsprechen die Prüfungen nach dem SchwarzArbG der Nachschau im Steuerrecht, wie sie in § 210 AO oder in § 27b UStG geregelt sind (FG Düsseldorf 16.6.10, 4 K 904/10 AO, Abruf-Nr. 102927). |
Sachverhalt
Die Klägerin K betreibt eine Taxizentrale in der Form einer Genossenschaft, wobei sie im Wesentlichen Taxiunternehmern Fahraufträge vermittelt. Die Taxiunternehmer sind Genossen der K oder Teilnehmer, die aufgrund eines Teilnehmervertrags mit der Klägerin deren Dienste und Einrichtungen nutzen dürfen und dabei bis auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Genossen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Genossen haben.
Die Taxen an mehreren Standplätzen wurden überprüft; die Fahrer meldeten sich offensichtlich unter einer ihnen zugeteilten Nummer bei der K an, um Fahraufträge zu erhalten. Gleichzeitig wurden die Firmenräume der K aufgesucht, um zu überprüfen, ob gemäß den §§ 2 ff. SchwarzArbG Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen wurden. K wurde aufgefordert, die im Server erfassten Daten zu den Anmeldungen der Fahrer und der entsprechenden Taxiunternehmen und zu den erteilten Fahraufträgen zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Weigerung wies er auf die kurzfristige Möglichkeit strafprozessualer Maßnahmen unter Einschaltung eines Richters oder StA hin. Hierauf stellte K einen USB-Stick mit dem Dateninhalt des Servers zur Verfügung und bestätigte schriftlich die freiwillige Übergabe dieser Daten.
Entscheidungsgründe
K war nach Ansicht des FG verpflichtet, die in ihrer EDV-Anlage erfassten Daten zu den An- und Abmeldungen der Fahrer und der zugehörigen Taxiunternehmen sowie den Fahraufträgen zur Verfügung zu stellen.
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