22.11.2010 | SchwarzArbG
Schwarzgeldabrede und Nettolohn
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause Lammer Wattenberg, Berlin
Die in § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV geregelte Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung dient ausschließlich der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und hat keine arbeitsrechtliche Wirkung (BAG 17.3.10, 4 AZR 301/09, NJW 10, 2664, Abruf-Nr. 103675). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Urlaubsabgeltung. Vereinbarungsgemäß erhielt die Klägerin als geringfügig Beschäftigte monatlich 400 EUR, die Beklagte führte entsprechende Pauschalabgaben ab. Die Klägerin arbeitete regelmäßig 165 Stunden monatlich. Tatsächlich leistete die Beklagte ihr jeden Monat weitere 900 EUR zzgl. Umsatzprovisionen. Auf die 400 EUR übersteigenden Teile der monatlichen Gesamtvergütung führte die Beklagte weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge (SVB) ab.
Nachdem die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung rechtskräftig festgestellt worden war, zahlte die Beklagte zunächst für April und Mai 2006 keine Vergütung und leistete keine Urlaubsabgeltung. Später entrichtete die Beklagte für diese Monate auf der Grundlage eines Bruttomonatslohns von 1.300 EUR SVB. Die Klägerin macht geltend, sie habe Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung. Diese ergebe sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien, zumindest aus der in § 14 Abs. 2 SGB IV geregelten Fiktion.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BAG hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu Unrecht zu Nettozahlungen abzüglich der anerkannten Bruttobeträge verurteilt. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Vergütung über die von ihr anerkannten Bruttobeträge hinaus als Nettobeträge auszuzahlen, ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen der Parteien. Das Landesarbeitsgericht habe den Sachvortrag der Parteien über die monatliche Zahlung weiterer 900 EUR zzgl. Umsatzprovisionen ohne Abzug von Lohnsteuern und Sozial- versicherungsbeiträgen zutreffend als Schwarzgeldabrede gewertet. Mit der Schwarzgeldabrede bezweckten die Arbeitsvertragsparteien nach Ansicht des BAG jedoch, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht aber deren Übernahme durch den Arbeitgeber. In einem solchen Fall ist nur die Schwarzgeldabrede und nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig.
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