28.01.2008 | Schwarzgeld
Steuerverfehlungen eines Ehegatten im Scheidungsverfahren
Zur Zurechnung eines Wertpapierdepots zum Endvermögen eines Ehegatten nach Maßgabe des § 1375 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf 28.11.07, II-8 UF 94/07, Abruf-Nr. 080118). |
Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, deren Scheidungsverfahren läuft. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs wies die Ehefrau darauf hin, ihr Ehemann habe wesentliche Vermögenswerte, die er während der Ehezeit erworben habe, verschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben. Dies betreffe u.a. ein Konto in Luxemburg. Der Ehemann wendet ein, dass auf diesem Konto Gelder von Geschäftsfreunden „geparkt“ gewesen seien, um davon für diese Freunde Wertpapiere anzuschaffen. Die Gelder seien inzwischen von den Geschäftsfreunden wieder abgehoben worden.
Mitarbeiter der Bank teilen mit, dass es ihnen wegen des Luxemburger Bankgeheimnis nicht möglich sei, vor einem ausländischen Gericht als Zeuge auszusagen. Auf die Aufforderung des Gerichts, Namen und vollständige Anschriften der Geschäftsfreunde zu benennen, für die das Geld „geparkt“ worden sei, teilte der Ehemann mit, dass die Geschäftsvorgänge zum Teil sehr lange zurücklägen und er nicht mehr die Namen und vor allem die aktuellen Adressen sämtlicher Beteiligter benennen kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Ehefrau hat Erfolg. Zwar konnte sie den ihr obliegenden Beweis des Endvermögens zum Stichtag (§ 1375 Abs. 1 BGB) nicht führen. Dem Endvermögen des Ehemanns ist jedoch ein ehemals auf dem Luxemburger Konto befindlicher Betrag hinzuzurechnen (§ 1375 Abs. 2 BGB), da er absichtlich Handlungen vorgenommen hat, seine Ehefrau zu benachteiligen. Die Ausführungen des Ehemanns sowie die von ihm vorgelegten Unterlagen erschienen dem Gericht nicht glaubhaft bzw. nicht authentisch.
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