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  • 27.05.2011 | Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Ausschluss der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 EUR

    von RA Dr. Hilmar Erb, FA StrR und StR, München, und RA Eliu Julian Schmitt, Berlin

    Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde die Selbstanzeigemöglichkeit erheblich eingeschränkt. Das Gesetz ist am 3.5.11 in Kraft getreten (BGBl I 11, 676). Vor allem das in § 398a AO neu geregelte Strafverfolgungshindernis wirft zahlreiche dogmatische und praxisrelevante Fragen auf.  

    Hinterziehungsbetrag über 50.000 EUR

    Der Gesetzgeber verfolgt mit der neu geregelten Selbstanzeige das Ziel, die Täter großvolumiger Steuerhinterziehungen „härter anzupacken“. Künftig soll deshalb die Selbstanzeige ausgeschlossen sein, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Stattdessen wird in diesen Fällen von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter „einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt“ (§ 398a AO).  

     

    Der Zuschlag soll eine vermeintliche Ungleichbehandlung zwischen Steuerhinterziehern und steuerehrlichen Bürgern beseitigen: Bislang wurde der Steuerhinterzieher lediglich mit Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) belastet, ansonsten aber wie ein ehrlicher Steuerpflichtiger behandelt, was vielfach als ungerecht empfunden wurde - ungeachtet der Tatsache, dass der Hinterziehungszinslauf nach § 235 Abs. 2 S. 1 AO unmittelbar mit dem Eintritt der Verkürzung beginnt, während bei der Regelverzinsung eine Anlaufhemmung von 15 Monaten gilt (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO).  

     

    § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ist nach der Formulierung („Straffreiheit tritt nicht ein, wenn“) als Freigrenze ausgestaltet: Liegt der Verkürzungsbetrag darüber, ist die Selbstanzeige danach nicht mehr wirksam.