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  • 21.04.2011 | Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Der praktische Fall: Zur Geringfügigkeitsgrenze bei § 371 AO n.F.

    von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Die Neuregelung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wirft bereits vor Inkrafttreten zahlreiche Fragen auf (Heuel/Beyer, StBW 11, 315). Der vorliegende Beitrag widmet sich punktuell dem Problem der geringfügigen Abweichung zwischen den nacherklärten und den tatsächlich erzielten Einkünften. Dieser soll anhand von zwei Beispielsfällen aus der Praxis nach der neuen Gesetzeslage gelöst werden.  

    1. Existenz einer Geringfügigkeitsgrenze?

    Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Neuregelung des § 371 AO sowie deren Auswirkungen für die Praxis der Selbstanzeigeberatung wird auf den Beitrag von Schauf/Schwartz PStR 11, 117 ff., in dieser Ausgabe verwiesen.  

     

    Beispiel 1

    S gibt für das Jahr 2008 eine Selbstanzeige über nicht deklarierte ausländische Kapitaleinkünfte von 10.000 EUR ab. Tatsächlich erzielte S im Jahr 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 10.600 EUR, sodass die nacherklärten Einkünfte um 6 % zu gering ausfielen. In sämtlichen strafbefangenen Jahren verwirklichte S keine weiteren Hinterziehungssachverhalte.  

     

    Nach der früheren Rechtslage war die Selbstanzeige des S wirksam. Da die Selbstanzeige nur geringfügig von den konkreten Besteuerungsgrundlagen abweicht, führte sie gar zur völligen Straffreiheit. S erlangte mithin auch bezüglich der nicht offengelegten 600 EUR Straffreiheit. Als Geringfügigkeitsgrenze wurde  

    • in der Literatur ein Differenzbetrag von 10 % (Schauf in Kohlmann, § 371 AO, Rn. 68) und
    • in der Rechtsprechung ein solcher von 6 % (OLG Frankfurt 18.10.61, I Ss 854/61, NJW 62, 974) angenommen.