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  • 03.01.2011 | Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

    Neuregelung der Selbstanzeige

    von RA Dr. Jörg Schauf und RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Der Gesetzgeber beabsichtigte ursprünglich bereits durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eine Modifizierung des § 371 AO (Schauf/Schwartz, PStR 10, 195). Die angestrebte Neuregelung wurde nun aber in einen ersten Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ausgelagert. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 1.4.11 in Kraft treten. Die Änderungen und Einschränkungen der Selbstanzeige fallen danach deutlich moderater aus.  

    1. Keine Abschaffung der Selbstanzeige

    Die Neuregelung der Selbstanzeige soll dazu dienen, das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern in Zukunft nicht mehr mit Straffreiheit zu belohnen. Gleichwohl bekennt sich der Gesetzgeber ausdrücklich zu dem Rechtsinstitut der Selbstanzeige, das sich in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt hat. Die Finanzverwaltung ist bei der Aufdeckung bis dato verborgener Steuerquellen - trotz der verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - nach wie vor auf die Mithilfe der Steuerpflichtigen angewiesen. Eine Abschaffung der Selbstanzeige würde daher zum einen das Steueraufkommen verringern, den Finanzbehörden aber auch Ermittlungsmöglichkeiten gegen Teilnehmer und Mittäter nehmen, von denen sie durch Selbstanzeigen erfährt.  

     

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird ausdrücklich erwähnt, dass ein an der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit interessierter Steuerhinterzieher im Hinblick auf den Nemo-Tenetur-Grundsatz faktisch nicht dazu gezwungen sein darf, sich - durch die Abgabe zutreffender Steuererklärungen - selbst seiner in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten zu verdächtigen. Damit wird auf die rechtliche Bedeutung der Selbstanzeige zur Gewährung der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit hingewiesen, der in der bisherigen Diskussion nicht der angemessene Stellenwert eingeräumt wurde (Salditt, PStR 2010, 168, 172). Gerade bei periodischen Steuern bietet die Selbstanzeige mit ihrer Rechtsfolge der Straffreiheit nämlich den verfassungsrechtlich gebotenen Ausweg aus dem Konflikt der Selbstbelastung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerrechtlichen Erklärungspflicht.  

    2. Neufassung des § 371 Abs. 1 AO

    „Wegen Steuerhinterziehung nach § 370 wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.“ Wie bereits ursprünglich in den Empfehlungen zum JStG vorgesehen, muss eine Selbstanzeige gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs künftig die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten enthalten. Strafbefreiung soll nur derjenige erwarten dürfen, der alle strafrechtlich noch verfolgbaren Steuerstraftaten der Vergangenheit vollständig offenbart. Durch die Streichung des Wortes „insoweit“ greift der Gesetzgeber die geänderte Rechtsprechung des BGH auf, wonach dem Steuersünder das Privileg der Straffreiheit nur dann zukommen soll, wenn er vollständig reinen Tisch macht. Während der BGH in seinem Beschluss zur Unzulässigkeit der Teilselbstanzeige den zeitlichen und sachlichen Umfang der Vollständigkeit jedoch noch offengelassen hatte, wird im Gesetzesentwurf klargestellt, dass nur die strafbefangenen Zeiträume vollständig aufbereitet werden müssen.  

    3. Neufassung des § 371 Abs. 2 AO

    Die noch in den Empfehlungen zum JStG enthaltene Überlegung, in der Neufassung des § 371 Abs. 2 AO gänzlich auf subjektive Elemente zu verzichten und damit den Eintritt der Sperrwirkung zeitlich vorzuverlagern, hat der Gesetzgeber aufgegeben.