· Fachbeitrag · Selbstanzeige
BGH definiert Maßstäbe zur „Bagatellabweichung“
von StA Kai Sackreuther, Karlsruhe
Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 371 AO und vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Teilselbstanzeige (20.5.10, 1 StR 577/09, PStR 10, 162, 168, 175, Abruf-Nr. 101811) wurde die Frage der Wirksamkeit bei geringfügigen Abweichungen lebhaft diskutiert (Schwartz, PStR 11, 122). Der BGH hat nun (25.7.11, 1 StR 631/10, Abruf-Nr. 113020) seine bisherige Rechtsprechung (BGH 13.10.98, 5 StR 392/98, PStR 99, 24) bestätigt und konkretisiert. |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in 20 Fällen durch Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen USt hinterzogen zu haben. Der BGH hat das Verfahren insoweit nach § 154 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt, weil die Urteilsfeststellungen keine abschließende Beurteilung zuließen, ob die Abweichungen in den als Selbstanzeige zu wertenden verspätet abgegebenen USt-Jahreserklärungen lediglich geringfügig waren.
Entscheidungsgründe
Zur Frage der Wirksamkeit von Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen hat der BGH folgende Maßstäbe aufgestellt, die sowohl für Altfälle (Art. 97 § 24 EGAO) gelten als auch für Fälle, die nach § 371 AO n.F. zu beurteilen sind:
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