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  • 23.06.2010 | Selbstanzeige

    Gestutzte Selbstanzeige - der Beschluss des 1. Strafsenats des BGH vom 20. Mai 2010

    von RA Dr. Franz Salditt, Neuwied

    Während die Zahl der Selbstanzeigen explodiert, wächst auch das Lager ihrer politischen Gegner. Der Beschluß des 1. Strafsenats reagiert auf die Entwicklung mit rechtlichen Mitteln (BGH 20.5.10, 1 StR 577/09, Abruf-Nr. 101811). Obwohl über die Inhalte noch diskutiert werden muß, werden die Karlsruher Leitlinien die Praxis ab sofort beeinflussen.  

    1. Der Fall und die neugefaßten Regeln

    Der Beschluss enthält umfassende Ausführungen zum Recht der Selbstanzeige. In der Praxis wird er häufiger zu Rate gezogen werden als der Gesetzestext.  

     

    1.1 Zum Sachverhalt

    Mit dem Beschluß hat der 1. Strafsenat die Revision eines Angeklagten als unbegründet verworfen, der (u.a.) wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war.  

     

    a. Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2000 verletze materielles Recht, weil insoweit Strafaufhebung durch Selbstanzeige eingetreten sei. Die berichtigenden Angaben für das Jahr 2000 waren aus Anlaß einer Durchsuchungsmaßnahme abgegeben worden, die sich mit dem zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß auf den Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 bezogen hatte. Im Zuge dieser Durchsuchung ergaben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bereits für die Jahre 1999 und 2000 steuerpflichtige Einkünfte verschwiegen hatte.

     

    b. Nachdem dem Angeklagten eröffnet worden war, daß das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auf die Jahre 1999 und 2000 erweitert worden sei, ließ dieser sortierte und aufbereitete Unterlagen für diese Veranlagungszeiträume übergeben. Im weiteren Verlauf wurde nach einer tatsächlichen Verständigung veranlagt und zahlte der Angeklagte die verkürzten Steuern. Es ist unklar, warum der Strafsenat sich bei diesem Sachverhalt nicht damit begnügte, die Strafaufhebung schlicht an der Bekanntgabe des erweiterten Ermittlungsverfahrens scheitern zu lassen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).