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  • 27.04.2010 | Selbstanzeige

    Quo vadis Selbstanzeige (§ 371 AO)?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die SPD will „Schluss machen“ mit der Strafbefreiung bei Steuerhinterziehern, die sich selbst anzeigen. Bereits für den März wurde hierzu ein entsprechender Gesetzentwurf der SPD-Fraktion im Bundestag angekündigt. Auf Landesebene haben sich hierfür bereits die SPD-Fraktionen in Nordrhein-Westfalen (Drucks. 14/10849), Bayern (Drucks. 16/4102) und Niedersachsen (Drucks. 16/2282) eingesetzt.  

     

    Die SPD erachtet es für unbefriedigend, dass Steuerhinterzieher straffrei ausgehen, obgleich sie sich nur deshalb selbst angezeigt haben, weil „der Druck von Ermittlungsbehörden steigt, die unmittelbare Entdeckung also kurz bevor steht“. Das Argument möglicher Steuermehreinnahmen sei „nicht stichhaltig und angesichts der derzeitigen Vorkommnisse auch nicht zu rechtfertigen“. Notwendig sei vielmehr ein „massiver Entdeckungsdruck“. Hinter § 371 AO stehe ein Gedanke, „der dem ehrlichen Steuerzahler nicht zu vermitteln ist“. Die Norm „gefährde den sozialen Frieden“.  

    1. Geschichte der Selbstanzeige

    Die strafbefreiende Selbstanzeige hat in Deutschland eine lange Tradition (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 371 Rn. 1 ff.). Bereits vor der Normierung von § 374 RAO (1919) - später § 410 RAO (1931) - gab es verschiedene Landesregelungen. In § 374 Abs. 1 RAO hieß es:  

     

    „Wer in den Fällen der §§ 359, 367, 371 bis 373 RAO, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist (§ 406 Abs. 2 RAO), unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bleibt insoweit straffrei. Sind in den Fällen der §§ 359, 371 RAO Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder belassen, so tritt die Straffreiheit nur ein, wenn der Täter die Summe, die er schuldet, nach ihrer Festsetzung innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet; das gleiche gilt im Falle des § 367 RAO.“