Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Selbstanzeige

    Schätzung, Verjährung und Verzinsung bei Selbstanzeige

    von RA Thomas Wenzler, FAStR, Köln (www.wenzler-law.de)

    Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO ist neben § 266a Abs. 6 StGB im Beitragstrafrecht und § 261 Abs. 9 StGB bei der Geldwäsche eine Ausnahmeerscheinung im deutschen Strafrecht. Die geforderte Berichtigungserklärung nach § 371 Abs. 1 AO und die Nachzahlung hinterzogener Steuern (§ 371 Abs. 3 AO) gewähren auch dann noch rückwirkend Straffreiheit, wenn eine vollendete oder beendete Steuerstraftat vorliegt und ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO nicht eingreift. Daher ist die Selbstanzeige ihrer Rechtsnatur nach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. 

     

    Eine Selbstanzeige kommt nur in Betracht, wenn die Steuerhinterziehungstat überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie nach den Verjährungsregeln der §§ 78 ff. StGB, die auf Steuerhinterziehungstaten nach § 369 Abs. 2 AO anzuwenden sind, bereits verjährt ist. Die strafrechtliche Verjährung begründet nämlich ein Verfahrenshindernis, sodass ein Strafverfahren je nach Verfahrensstand nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 206a StPO bzw. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist.  

     

    Nach § 369 Abs. 2 AO und § 78 ff. StGB verjährt Steuerhinterziehung in fünf Jahren. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Dabei ist zwischen Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern zu unterscheiden und auch danach, ob Erklärungen abgegeben worden sind oder nicht. Die Festsetzungsfrist in Hinterziehungsfällen beträgt dagegen 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 AO). Wenngleich also die Selbstanzeige an sich nur den nach §§ 78 ff. StGB zu berechnenden 5-Jahres-Zeitraum erfasst, dürfen Berater und Mandant ihren Blick nicht auf diese Jahre verengen. Erfahrungsgemäß ergibt sich im Verhältnis zu der Sanktion im Strafverfahren die weitaus größere wirtschaftliche Belastung des Betroffenen aus den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen.