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  • 01.01.2006 | Selbstanzeige

    Wer ist Amtsträger i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO?

    von RA Jürgen Wolsfeld, Neuss

    Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO befreit eine Selbstanzeige dann nicht von Strafe, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Der Gesetzgeber nimmt damit Bezug auf die Legaldefinition des § 7 AO. Amtsträger sind alle Personen, die bei der Behörde bzw. einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Ein Außenprüfer, der nicht in das Beamtenverhältnis übernommen, sondern als Angestellter eingestellt wird, gehört damit ebenfalls zu den Amtsträgern i.S. dieser Gesetzesvorschrift. Der Begriff des Amtsträger wird aber modifiziert durch deren Funktion im Rahmen der beiden Alternativen in § 371 Abs. 2 Nr. 1a, nämlich  

    • „zur steuerlichen Prüfung“ oder
    • „zur Ermittlung einer Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit“.

     

    Damit kommen nicht nur Angehörige der Finanzverwaltung in Betracht, die im Rahmen der dienstlichen Aufgaben und Befugnisse beauftragt sind, die Prüfungsanordnung nach § 196 AO zu vollziehen, sondern auch  

    • der Veranlagungssachbearbeiter,
    • der Fahndungsprüfer der Finanzverwaltung und der Zollfahndung
    • sowie zunächst Staatsanwälte und Polizisten.

     

    Allerdings erfährt der Begriff des Amtsträgers nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO eine weitere Einschränkung auf Bedienstete der Finanzbehörde. Finanzbehörden sind die in § 6 AO genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden, vor allem die FÄ und die Hauptzollämter. Fraglich ist daher, 

    • ob der ermittelnde StA einer Steuerstraftat Amtsträger einer Finanzbehörde im obigen Sinne ist und
    • ob Steufa-Beamte Amtsträger einer Finanzbehörde bleiben, wenn sie als Ermittlungspersonen der StA (§ 404 AO) fungieren und ihr gegenüber weisungsgebunden sind. Ebenfalls sind Einschränkungen hinsichtlich Zollfahndungsbeamten und Polizisten denkbar.