22.11.2010 | Selbstanzeigenberatung
Bargeldverkehr im Dreiländereck Deutschland - Österreich - Schweiz
von RiLG Simone Bader, Augsburg, und Mag. Harald Zlimnig, Leiter Strafsachen beim Zollamt Feldkirch Wolfurt in Österreich
Im Folgenden werden kurz die wesentlichen Regelungen für den Bargeldverkehr in Deutschland, Österreich und der Schweiz dargestellt. Hierbei wird insbesondere auf die unterschiedlichen und zum Teil unübersichtlichen Regelungen bei außer- und innergemeinschaftlichem Verkehr eingegangen und sodann die Rechtslage in der Schweiz beleuchtet.
1. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Neben der Anmeldepflicht im Verkehr über die EU-Außengrenzen unterliegt auch der rein innergemeinschaftliche Bargeldverkehr in Deutschland und Österreich der behördlichen Kontrolle. Hier herrscht jedoch keine Anmeldepflicht. Es gilt der Grundsatz der Anzeigepflicht auf Verlangen.
1.1 Anzeigepflicht auf Verlangen in Deutschland
Bei einer Reise aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. nach Luxemburg oder Österreich) oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland muss gemäß § 12a Abs. 2 S. 1 ZollVG mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 EUR oder mehr mündlich angezeigt werden, wenn der Reisende dazu aufgefordert wird. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, den Reisenden zur Anzeige aufzufordern und die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Kontrollen zu überprüfen.
1.2 Anzeigepflicht auf Verlangen in Österreich
Österreich regelt eine entsprechende Anzeigepflicht für sein Hoheitsgebiet. Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 EUR oder mehr mitgeführt werden (§ 17b Abs. 2 S. 1 östZollR-DG).
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