Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.05.2011 | Selbstanzeigenberatung

    Der praktische Fall: Die Selbstanzeige nach der Selbstanzeige

    von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Hat ein Steuerpflichtiger eine Teilselbstanzeige abgegeben, ist fraglich, ob er bezüglich der offenbarten Taten - Taten desselben Veranlagungszeitraums und derselben Steuerart - eine wirksame zweite Selbstanzeige abgeben kann bzw. welche Rechtsfolgen dies herbeiführt.  

    1. Problemaufriss

    Bis vor kurzem wurde die Frage, ob etwa die Tat durch die erste Selbstanzeige bereits entdeckt wurde und somit eine zweite Selbstanzeige bezüglich desselben Veranlagungszeitraums (VZ) und derselben Steuerart möglicherweise gesperrt ist, de facto nicht gestellt. Nach der Neufassung des § 371 AO (Schauf/Schwartz, PStR 11, 117) birgt eine zweite Selbstanzeige für den Steuerpflichtigen jedoch gleich zwei Risiken:  

     

    • Die zweite Selbstanzeige könnte zur Unwirksamkeit der ersten Selbstanzeige führen, da deren Unvollständigkeit offenbar wird.

     

    • Es droht die Unwirksamkeit der zweiten Selbstanzeige, da die Taten durch die erste Selbstanzeige entdeckt sein könnten und mithin der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegen könnte.

     

    Beispiel

    S verfügt über zwei Konten im Ausland deren Kapitaleinkünfte er in Deutschland nicht versteuerte. Im Rahmen einer Selbstanzeige legte S die Einkünfte aus einem Konto vollständig offen. S wurde bekanntgegeben, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Nacherklärung eingeleitet wurde. Nach Zahlung der Steuernachforderung wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.  

     

    Ein Jahr später offenbart S in einer weiteren Selbstanzeige auch die Einkünfte aus dem zweiten Konto. S hat in seinen Einkommensteuererklärungen keine weiteren unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht. Es wird unterstellt, dass beide Selbstanzeigen nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes abgegeben wurden.  

     

    2. Unwirksamkeit der ersten Teilselbstanzeige?