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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Strafbarkeit nach § 266a StGB

    | In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten - täglich wird von Insolvenzen berichtet - stellt sich für Arbeitgeber die Frage, welche Schulden am dringendsten sind, falls sie nicht alle bedient werden können. Nicht selten werden zunächst die Forderungen der Gläubiger erfüllt, von deren Zulieferungen oder Wohlwollen der Fortbestand des Betriebes abhängt. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialkassen als Beitragsvorenthaltung (§ 266a) strafbar ist. Mit den Fragen der Strafbarkeit und den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen hat sich der BGH in jüngster Zeit häufiger beschäftigen müssen. Der Beitrag bringt dazu einen aktuellen Überblick. |