01.08.2007 | Sozialversicherungsbeiträge
Weiter Streit um § 266a StGB
Ein GF, der im Falle einer Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG oder im Falle des Nichtabführens der Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266a StGB ersatzpflichtig zu werden droht, befindet sich in einer Pflichtenkollision, die das für die deliktische Haftung erforderliche Verschulden entfallen lässt (OLG Brandenburg 10.1.07, 7 U 20/06, Abruf-Nr. 072111). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin (GmbH) war im November 2000 zahlungsunfähig, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen. Die im Dezember 2000 und Januar 2001 zur Zahlung an die Klägerin fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Die gegen den Geschäftsführer der GmbH gerichtete Schadensersatzklage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Zahlungsunfähigkeit im November 2000 führte dazu, dass der beklagte GF die im Dezember 2000 und Januar 2001 fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr hat abführen dürfen, ohne im Verhältnis zur Schuldnerin zahlungspflichtig nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu werden. Nach dieser Vorschrift ist der GF einer GmbH zum Ersatz nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung ihrer Überschuldung geleisteter Zahlungen verpflichtet. Das gilt nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht nur für Zahlungen in der dreiwöchigen Frist nach § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG, sondern auch für solche in der Zeit danach und erfasst daher im vorliegenden Fall nicht nur die im Dezember 2000 fälligen Beiträge, sondern auch die im Januar 2001 abzuführenden Arbeitnehmeranteile.
Ein GF, der in dieser Weise entweder im Falle der Zahlung nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG oder im Falle des Nichtabführens der Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266a StGB ersatzpflichtig zu werden droht, befindet sich nach Ansicht des OLG in einer Pflichtenkollision, die das für die deliktische Haftung erforderliche Verschulden entfallen lässt (ebenso BGH [Z] NJW 05, 2546, 2548 m.w.N.). Folglich könne der GF auch nicht wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, da die Zahlungen an die klagende Krankenkasse im Dezember 2000 und Januar 2001 und damit durchweg nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin fällig geworden sind und daher dem Zahlungsverbot nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG unterlegen haben.
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