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  • 27.04.2010 | Steueramnestie

    Abzugsfähigkeit von Beratungskosten abgelehnt

    Die Diskussion um den steuerlichen Abzug von Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit der Steueramnestie 2004/2005 dürfte neu aufleben: Nach Ansicht des FG Köln sind diese Kosten bereits mit der Amnestieerklärung abgegolten. Dies stützt im Ergebnis die Ansicht der Finanzverwaltung. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (FG Köln 22.12.09, 1 K 3559/06, Abruf-Nr. 100903, Rev. eingelegt, Az. BFH: X R 6/10).

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG Köln verneint die steuerliche Abzugsfähigkeit, unabhängig davon, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt. Mit dem pauschalen Abschlag nach § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG (für die ESt 40 %) auf die nacherklärten Einnahmen seien derartige Aufwendungen bereits berücksichtigt. In Anlehnung an die Gesetzesbegründung, die hiervon „alle denkbaren Abzüge“ einschließlich der Kapitalertragsteuer erfasst haben will (BT-Drs. 15/1521, 11), geht das FG sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht von einem weiten Begriff der „Aufwendungen“ aus. Für Amnestiezwecke maßgeblich sei ein erweitertes Nettoprinzip, das nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung berücksichtigt. Aus dem gleichen Grund scheide auch eine zeitliche Beschränkung der erfassten Abzugsposten aus. Dies würde das Amnestieziel geradezu konterkarieren.  

     

    Praxishinweis

    Für die Steueramnestie galt ein eigenständiger Begriff der Einnahmen, welche die Bemessungsgrundlage für die Amnestiesteuer bildeten. Das FG Köln geht nun auch für den Umfang der vom Abschlag erfassten Aufwendungen von einem vom EStG abgekoppelten Verständnis aus. Das Gericht stellt sich damit gegen eine Entscheidung des FG Düsseldorf (10.9.07, 12 K 5016/06 E, PStR 08, 286) sowie zahlreiche Meinungen in der Literatur (z.B. Preising/Kiesel, PStR 06, 41; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn. 320.2), wonach Beratungskosten gesondert im Jahr der Entstehung bzw. Zahlung abzugsfähig sein sollen. Hier wird ebenfalls die Gesetzesbegründung bemüht, wonach gerade nur in der Vergangenheit „angefallene“ Aufwendungen erfasst sein sollen (Randt/Schauf, DStR 06, 544). Angeführt werden zudem das Prinzip der Abschnittsbesteuerung und das Abflussprinzip (Derlien/Schencking, DStR 06, 555). Immerhin hat das FG Köln die Revision zugelassen.  

     

    Die Entscheidung betrifft nur den Sonderfall der Beratungskosten zur Steueramnestie 2004/2005 und hat keine Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Beratung bei der herkömmlichen Selbstanzeige nach § 371 AO. Auf die hierbei regelmäßig vorzunehmende Aufteilung des Beraterhonorars in Steuerberatungskosten und nicht abzugsfähige Strafverteidigungskosten kam es im Fall des FG Köln wegen der Sonderregeln des StraBEG nicht an.(MM)