01.02.2006 | Steueramnestie
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Bisher konnten Steuerberater davon ausgehen, dass die Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit der Steueramnestie entstanden sind, als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dem hat die OFD Karlsruhe sowie die OFD Frankfurt a.M. nun widersprochen.
Die OFD Frankfurt a.M. (10.10.05, S-2221A-37-St II 2.08, PStR 06, 1, Abruf-Nr. 053533) führt aus, dass es sich bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben handele. Allerdings seien diese tatsächlich angefallenen Kosten nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Denn das Gesetz unterstelle durch den pauschalen Ansatz der 60-prozentigen Bemessungsgrundlage, dass die im Rahmen der Amnestieberatung angefallenen Steuerberatungskosten von dem 40-prozentigen Abschlag des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG erfasst seien.
Ähnlich, wenn auch differenzierter, argumentiert die OFD Karlsruhe in einer bislang lediglich behördeninternen Handlungsdirektive an die FÄ. Danach bestehe die Beratung im Zusammenhang mit dem StraBEG aus zwei Teilen:
- Die Kosten im Zusammenhang mit der Vermeidung eines Strafverfahrens seien nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
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