01.02.2006 | Steueramnestie
Eine „verunglückte“ strafbefreiende Erklärung
Eine strafbefreiende Erklärung ist nach § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG ausgeschlossen, wenn die Prüfung an Amtsstelle begonnen hat, nachdem der Steuerpflichtige die Unterlagen per Post ans Amt versandt hat. Das gilt unabhängig davon, dass der Wortlaut des § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG insofern vom Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO abweicht, als ausdrücklich vom Erscheinen des Amtsträgers „beim Erklärenden oder seinem Vertreter“ die Rede ist (OFD Karlsruhe 8.7.05, S 192.8/3 B – St 333, Abruf-Nr. 060027). |
Praxishinweis
Nach Ansicht der OFD ist die Möglichkeit einer Prüfung an Amtsstelle im Verlauf des „hektischen Gesetzgebungsverfahrens bloß übersehen“ worden. Es könne für die Sperrwirkung keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige die Unterlagen persönlich ins Amt bringt oder dies ein anderer Bote (Post) übernimmt. Der Sperrgrund trete allerdings erst ein, wenn der Amtsträger tatsächlich mit der Prüfung der Unterlagen beginnt.
Wenngleich fraglich ist, ob die Anforderungen an den Grundsatz der Normenklarheit bei einem die Strafbarkeit begründenden Tatbestand (§ 370 AO) genau so hoch sind wie bei einem persönlichen Strafaufhebungsgrund (§ 7 StraBEG), vermögen die Ausführungen der OFD Karlsruhe nicht zu überzeugen (Bergmann wistra 04, 372). Beispielhaft hat das BVerfG (BVerfGE 97, 151) zu einer leer laufenden Bußgeldregelung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 Saarländisches Pressegesetz) entschieden – diese war auf ein „gesetzgeberisches Versehen“ im Rahmen der Anpassung von Verweisungsvorschriften zurückzuführen –, dass eine auslegende Korrektur des tatsächlichen Gesetzestextes wegen Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig sei (Achenbach/Schröder ZBB 05, 135).(CW)
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