01.05.2005 | Steueramnestie
Finanzgericht verneint Treuhandstiftung
Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung in Liechtenstein unterliegt selbst dann der Schenkungsteuer, wenn der Stifter jederzeit auf das Vermögen „zugreifen“ kann (FG Rheinland Pfalz 14.3.05, 4 K 1590/03, Revision zugelassen, Abruf-Nr. 051115). |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte in 1999 eine Stiftung in Liechtenstein errichtet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters. Nach der Stiftungssatzung standen dem Kläger zu Lebzeiten alle Rechte aus dem Vermögen und dessen Ertrag zu. Zudem hatte er das Recht, das „Reglement“ jederzeit ändern zu lassen. Das der Stiftung vom Kläger übertragene Vermögen hatte einen Wert von ca. 1 Mio. DM. Unter Berücksichtigung einer Vorschenkung setzte das FA SchenkSt i.H. von 555.410 DM fest.
Entscheidungsgründe
Der Kläger machte geltend, dass es sich nicht um eine Schenkung handele, da er jederzeit Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe. Da er jederzeit – wie ein Kontoinhaber – auf das Vermögen zugreifen könne, fehle es an einer endgültigen Vermögensverschiebung (OFD NRW, Verfügung vom 22.10.02). Nach den Maßstäben des deutschen Stiftungsrechts könne nicht vom Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung ausgegangen werden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz ging davon aus, dass die Stiftung in Liechtenstein als Rechtsperson mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet worden sei. Maßgebend dafür sei die Rechtsordnung des Gründungsstaates. Im Übrigen sei die Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit einer Stiftung deutschen Rechts im Wesentlichen vergleichbar. Demnach schlussfolgerte das FG, es komme eine Bereicherung der Stiftung auf Kosten des Stifters („Schenkers“) grundsätzlich in Betracht.
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