07.01.2008 | Steuerberater
Herausgabeverlangen des Finanzamts
Das FA kann vom Steuerberater (StB) die Herausgabe von Buchführungsunterlagen eines Steuerpflichtigen verlangen. Dabei sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten unbeachtlich (FG Berlin-Brandenburg 13.4.07, 6 K 2012/06 B, NZB eingelegt, Abruf-Nr. 073827). |
Sachverhalt
Der StB hatte in den Streitjahren 2002 bis 2004 für den Kiosk (Tabakwaren/Zeitungen/Lotterieannahmestelle) seines Mandanten die Finanzbuchhaltung erstellt. Im Februar 2005 ordnete das FA eine USt-Sonderprüfung für den Zeitraum 1.1.02 bis 31.5.04 an. Der Mandant machten gegenüber dem FA geltend, dass sie nicht im Besitz der entsprechenden Buchführungsunterlagen seien, weil diese vom StB, wegen offener Honorarforderungen zurückgehalten würden. Mehrfach verlangte daraufhin das FA vom StB die Herausgabe der Buchführungsunterlagen, ersatzweise auch eine Überlassung der Daten auf einem Datenträger gemäß § 147 Abs. 6 AO.
Entscheidungsgründe
Das FA konnte gemäß § 97i.V. mit § 104 Abs. 2 AO vom Kläger die Herausgabe der Ausdrucke der Konten der Finanzbuchführung und der entsprechenden Journale oder Primanoten sowie der Summen- und Saldenlisten verlangen.
Der StB ist „andere Person” i.S. von § 97 Abs. 1 S. 1 AO und trotz Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO in dem Umfang herausgabepflichtig, wie es der Steuerpflichtige als „Beteiligter” i.S. dieser Vorschrift wäre, wenn sich die betreffenden Unterlagen in seinem Besitz befänden (§ 104 Abs. 2 AO). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Steuerpflichtige an sich vorlagepflichtige Unterlagen dem Zugriff des FA dadurch entzieht, dass er sie in die Obhut eines Berufsträgers gibt, der nach § 102 AO die Auskunft verweigern kann.
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