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  • 06.01.2009 | Steuerberatergesetz

    Keine Wiederbestellung zum Steuerberater

    Voraussetzung für die Wiederbestellung als Steuerberater ist dessen persönliche Zuverlässigkeit (Niedersächsisches FG 6.3.08, 6 K 277/07, Abruf-Nr. 082115).

     

    Sachverhalt

    K wurde 1988 als Steuerberater bestellt. Im Jahr 1998 widerrief das - damals zuständige - Finanzministerium die Bestellung wegen Vermögensverfalls. Im Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des K eröffnet. Die Restschuldbefreiung steht ab Juli 2011 an. Im Dezember 2006 beantragte K seine Wiederbestellung. Zur Begründung führte er an, dass er nach seinem Eintritt in die - insolvenzrechtliche - Wohlverhaltens­phase nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.  

     

    Nach Ansicht der Steuerberaterkammer steht dem Antrag auf Wiederbestellung entgegen, dass K gerade nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. K habe sich so verhalten, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Sie verweist darauf, dass K mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, u.a. im zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens von SV-Beiträgen und Insolvenzverschleppung. Darüber hinaus habe K bis Januar 2007 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet und damit gegen § 5 StBerG verstoßen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Das Verhalten des K gebe Grund zur Sorge, dass K auch künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen werde. Eine solche Besorgnis wird generell bejaht, wenn der Bewerber wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögens­delikte begangen hat und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Entscheidend ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt, die die Gefahr der Wiederholung von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet.