01.07.2007 | Steuerbescheid
AdV-Antrag bei fehlender Unterrichtung über die Besteuerungsgrundlagen
Solange die Finanzbehörde ihrer Verpflichtung aus § 364 AO (Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen) nicht nachkommt, ist dem AdV-Antrag stattzugeben. Inhaltlich kann auch das strafverfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) den Unterrichtungsanspruch aus § 364 AO nicht ausschließen (FG Düsseldorf 6.3.07, 16 V 4828/06, Abruf-Nr. 071796). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das FAFuSt ermittelt aufgrund von Hinweisen des Betriebsprüfers gegen B wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Das FA erließ aufgrund der Feststellung in der Betriebsprüfung kombinierte Haftungs- und Nachforderungsbescheide. B begründet seinen AdV-Antrag damit, dass ihm bislang weder die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt worden seien noch Einsicht in die Beweismittel gewährt wurde.
Der Antrag war erfolgreich. Das FA habe die Pflicht nach § 364 AO missachtet, die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen und dadurch einen schweren Verfahrensfehler begangen. Der Einwand des FA, der Bevollmächtigte des B habe im Besteuerungsverfahren oder im Strafverfahren Akteneinsicht nehmen können, dies aber nicht getan, sei unbeachtlich. Besteuerungsgrundlagen sind dem Steuerpflichtigen zwingend durch das FA mitzuteilen.
Praxishinweis
Nach § 364 AO sind dem Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Unterlagen der Besteuerung sind alle Beweismittel und Beweisergebnisse im weiteren Sinne, die geeignet sind, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Hierzu gehören u.a. Gutachten, Zeugenaussagen, Urkunden, Schätzungs- und Bewertungsunterlagen, Berechnungsgrundlagen. Erfasst werden daher alle Fälle, in denen das FA ggü. dem Steuerpflichtigen über einen Wissensvorsprung verfügt.
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