01.04.2005 | Steuerfahndung
Der Schlussbericht der Steuerfahndung
Nach Abschluss der Ermittlungen erstellt die Steufa zwei Berichte: Die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Ergebnisse werden für das FA in einem Prüfungsbericht (§ 201 Abs. 1 AO) zusammengestellt. Die strafrechtlich – für den objektiven und subjektiven Tatbestand – relevanten Ermittlungsergebnisse werden für die StA bzw. die BuStra in einem gesonderten Ermittlungsbericht aufgeführt. Das Erfordernis zweier Berichte wird durch die unterschiedliche Rechtslage im Besteuerungs- und Strafverfahren begründet. Fundierte Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren haben bspw. vor den FG Bestand. Im Strafverfahren dagegen muss der Richter die Höhe der Steuerverkürzung nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ prüfen und darf die Ergebnisse einer Schätzung – unabhängig von der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten (§ 162 AO) – nicht ohne weiteres übernehmen (AStBV Nr. 44, BStBl I 03, 653).
Im Besteuerungsverfahren erfüllt der Abschlussbericht die Funktion eines Betriebsprüfungsberichts, im Steuerstrafverfahren bildet er die Grundlage für den weiteren Fortgang des Verfahrens bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle, der StA und dem Gericht. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, ein Einspruch ist demnach nicht möglich.
Frage Antwort Der Ermittlungsbericht bildet die Grundlage für die Erhebung der Anklage (§ 200 StPO) bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 409 StPO). Beide Vorgänge beenden das Ermittlungsverfahren und haben ein Urteil zum Ziel (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Anklage (bzw. der Strafbefehl) legt den Prozessumfang fest, d.h. der Prozessgegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat, ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu bestimmen (Umgrenzungsfunktion). Wird das Hauptverfahren eröffnet, bildet dieser Sachverhalt den Prozessgegenstand des Hauptverfahrens (Akkusationsprinzip). Die StA verliert mit Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft an das Gericht. Die dadurch bewirkte Rechtshängigkeit der Tat im strafprozessualen Sinn führt zum Strafklageverbrauch (ne bis in idem; siehe PStR 05, 30). Durch den Ermittlungsbericht werden der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter über die Beweismittel und -ergebnisse informiert. Im Strafbefehlsverfahren muss der Beschuldigte die Erfolgsaussicht eines Einspruchs prüfen können. Nicht zuletzt dient ein gut abgefasster Bericht dem Fahnder bei der Vorbereitung einer Zeugenaussage, die häufig lange Zeit nach Abschluss der Ermittlungen zu machen ist.
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