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  • 01.04.2005 | Steuerfahndung

    Der Schlussbericht der Steuerfahndung

    von OAR Michael Braun, Dipl.-Finw., Korb

    Nach Abschluss der Ermittlungen erstellt die Steufa zwei Berichte: Die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Ergebnisse werden für das FA in einem Prüfungsbericht (§ 201 Abs. 1 AO) zusammengestellt. Die strafrechtlich – für den objektiven und subjektiven Tatbestand – relevanten Ermittlungsergebnisse werden für die StA bzw. die BuStra in einem gesonderten Ermittlungsbericht aufgeführt. Das Erfordernis zweier Berichte wird durch die unterschiedliche Rechtslage im Besteuerungs- und Strafverfahren begründet. Fundierte Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren haben bspw. vor den FG Bestand. Im Strafverfahren dagegen muss der Richter die Höhe der Steuerverkürzung nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ prüfen und darf die Ergebnisse einer Schätzung – unabhängig von der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten (§ 162 AO) – nicht ohne weiteres übernehmen (AStBV Nr. 44, BStBl I 03, 653).  

     

    Im Besteuerungsverfahren erfüllt der Abschlussbericht die Funktion eines Betriebsprüfungsberichts, im Steuerstrafverfahren bildet er die Grundlage für den weiteren Fortgang des Verfahrens bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle, der StA und dem Gericht. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, ein Einspruch ist demnach nicht möglich. 

     

    Checkliste: Inhalt des Ermittlungsberichts der Steuerfahndung

    Frage 

    Antwort 

    1.Wozu dient der Ermittlungsbericht?

    Der Ermittlungsbericht bildet die Grundlage für die Erhebung der Anklage (§ 200 StPO) bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 409 StPO). Beide Vorgänge beenden das Ermittlungsverfahren und haben ein Urteil zum Ziel (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Anklage (bzw. der Strafbefehl) legt den Prozessumfang fest, d.h. der Prozessgegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat, ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu bestimmen (Umgrenzungsfunktion). Wird das Hauptverfahren eröffnet, bildet dieser Sachverhalt den Prozessgegenstand des Hauptverfahrens (Akkusationsprinzip). Die StA verliert mit Anklageerhebung die Verfahrensherrschaft an das Gericht. Die dadurch bewirkte Rechtshängigkeit der Tat im strafprozessualen Sinn führt zum Strafklageverbrauch (ne bis in idem; siehe PStR 05, 30). 

    Durch den Ermittlungsbericht werden der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter über die Beweismittel und -ergebnisse informiert. Im Strafbefehlsverfahren muss der Beschuldigte die Erfolgsaussicht eines Einspruchs prüfen können. Nicht zuletzt dient ein gut abgefasster Bericht dem Fahnder bei der Vorbereitung einer Zeugenaussage, die häufig lange Zeit nach Abschluss der Ermittlungen zu machen ist. 

    2.Welche Konsequenzen haben Mängel in der Umgrenzungsfunktion?
    • Die StA beauftragt die Steufa mit Nachermittlungen.
    • Eine Anklage wird nicht zugelassen, wenn sie gravierende Mängel aufweist und der Beschuldigte auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennen kann, auf welche Beweisgrundlage sich die erhobene Anklage stützt (BGH wistra 92, 150).
    3.Was muss der Ermittlungsbericht beinhalten?
    • Die tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, Steuerart, Erklärungspflichten müssen dargestellt werden.Die verletzten Vorschriften sind zu nennen.
    • Die an der Tat beteiligten Personen (Täter, Mittäter, Gehilfen) müssen mit ladungsfähiger Anschrift aufgeführt sein. Dabei ist auch auf Firmen- bzw. Unternehmensverhältnisse einzugehen. Beteiligungen sind zu nennen und die Zuständigkeiten innerhalb der Firmen sind aufzuzeigen (Geschäftsführung).
    • Der Tatbeitrag der beteiligten Personen sowie das Verhalten der Täter vor, während und nach der Tat sind detailliert darzustellen. Zur Beschreibung der subjektiven Tatseite sind die Ermittlungsergebnisse und ggf. auch Indizien heranzuziehen. Keine Vermutungen!
    • Es muss beschrieben werden, welche unrichtigen Angaben gemacht bzw. welche konkret geforderten Angaben unterlassen wurden. Dabei ist die Tatzeit und das betroffene FA zu nennen. Besteht der Sachverhalt aus mehreren Einzelkomplexen, so sind diese in logischer Folge erkennbar und nachvollziehbar zu erläutern. Es genügt nicht, die strafbare Handlung in den formelhaften Worten des Gesetzes wiederzugeben. Jeder Vorgang muss so dargestellt werden, dass das Tun oder Unterlassen des Beschuldigten unter einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbare Handlung erscheint.
    • Sämtliche Bescheide, die das FA auf Grund der falschen Angaben erlassen hat, sind zu bezeichnen.
    • Ggf. müssen die Steuerakten als Beweismittel vorgelegt werden. Sollte eine Vorlage nicht möglich sein, müssen von den für das Verfahren entscheidenden Teilen (z.B. Steuererklärungen, Anträge, Steuerbescheide) Kopien gefertigt werden. § 30 AO ist zu beachten.
    • Die gesetzlich geschuldete Steuer muss mit der auf Grund der Tat nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzten Steuer verglichen werden. Ein Verweis auf den steuerlichen Bericht ist zulässig, jedoch sollten die Ausführungen ggf. so erläutert werden, dass sie einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit verständlich gemacht werden können. Das steuerliche Mehrergebnis und das strafrechtlich relevante Mehrergebnis sind deutlich voneinander abzugrenzen. Außerdem muss ausgeführt werden, ob die Mehrsteuer bereits festgesetzt und ggf. bezahlt ist (aktueller Stand der Steuerrückstände).
    • Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens mit allen Ermittlungshandlungen muss mit Datum und Fundstellen überprüfbar sein (Überprüfung der Verjährung!).