27.04.2009 | Steuerfahndung
Einkünfteerzielung bei betrügerisch erlangten Provisionen
von RiLG Dr. Bernhard Frye, Erfurt
Betrügerisch erlangte Provisionen eines Unternehmensberaters für die angebliche Vermittlung von Darlehen sind dem Grunde nach Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ist der Unternehmensberater zur Rückzahlung der Provisionen verpflichtet, entsteht ein Gewinn erst, sobald und soweit die Rückzahlungsverbindlichkeiten aufzulösen sind. Wird der Unternehmensberater zahlungsunfähig, so liegt hierin kein Grund, die Rückzahlungsverbindlichkeiten aufzulösen (Thüringer FG 4.3.09, 2 K 35/07 (PKH), Abruf-Nr. 091303). |
Sachverhalt
Der Antragsteller schloss als Unternehmensberater bis ins Jahr 2004 mit zahlreichen Kunden Darlehensvermittlungsverträge. Für die erfolgreiche Vermittlung zahlten die Kunden im Voraus bis zu 10 % der avisierten Darlehenssumme an den Antragsteller, insgesamt mindestens 1.071.923 EUR. Der Antragsteller verpflichtete sich für den Fall, dass es innerhalb eines Jahres nicht zur Auszahlung der Darlehen kommen sollte, die erhaltenen Provisionen ohne Abzug an die Kunden zurückzuzahlen. Zur Auszahlung der Darlehen kam es entsprechend der vorgefassten Absicht des Antragstellers nicht. Die Kundengelder zahlte er ebenfalls nicht zurück. Das AG verurteilte den Antragsteller wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
Die Steufa wertete die vom Antragsteller betrügerisch erlangten Kundengelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da der Antragsteller behauptete, seit September 2005 zahlungsunfähig zu sein, löste die Steufa die Rückzahlungsverpflichtungen gewinnwirksam auf und das FA setzte für 2005 auf Grundlage der vereinnahmten Provisionen ESt und GewSt fest. Das FG sah die Festsetzung als rechtswidrig an und gewährte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
Entscheidungsgründe
Die betrügerisch erlangten Vermittlungsprovisionen sind dem Grunde nach Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch die vorgetäuschte, betrügerische Kreditvermittlung ist eine gewerbliche Betätigung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und Abs. 2 EStG. Es kommt nicht darauf an, dass die angebotene Leistung tatsächlich erbracht wird. Vielmehr genügt es insoweit, dass jemand - wenn auch mit nur vorgetäuschter Leistungsabsicht - Leistungen gegen Entgelt am Markt anbietet. Darin unterscheidet sich der Fall von solchen, in denen Vermögensmehrungen durch Untreue oder Unterschlagung, also ohne Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erlangt werden.
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