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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Steuerfahndung

    Strafvereitelung im Amt durch Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle

    | Steuerfahndungsbeamte sind auf Grund ihrer unmittelbaren und konkreten dienstlichen Beauftragung und Befassung verpflichtet, sämtliche ermittlungsrelevanten Umstände, die möglicherweise zu einer Erhärtung i.S. eines Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) sowohl hinsichtlich Steuerstraftaten als auch hinsichtlich nichtsteuerlicher Straftaten führen können, unverzüglich der auftraggebenden StA mitzuteilen (OLG Karlsruhe 6.4.04, 1 Ws 27/04, Abruf-Nr. 041592). |