01.01.2006 | Steuerfahndungsverfahren
Dinglicher Arrest: Tatbestandsvoraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten
Vermögensabschöpfung hat Konjunktur. Dies gilt insbesondere für die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten im laufenden Strafverfahren. Die rechtlichen Möglichkeiten hierzu werden von den Steuerfahndungsbehörden intensiv genutzt, während Anwälte und Steuerberater diesen Eingriffen häufig etwas ratlos gegenüberstehen. Nachfolgend werden materielle und formelle Voraussetzungen, mögliche Angriffspunkte und die vorhandenen Rechtsbehelfsverfahren zusammenfassend dargestellt. Die Ausführungen beziehen sich vorrangig auf den dinglichen Arrest im Steuerfahndungsverfahren, Entsprechendes gilt aber auch für andere Wirtschaftsstrafverfahren.
1. Verfall und Wertersatzverfall nach § 73 f. StGB
Für die Überprüfung der vorläufigen Vermögensbeschlagnahme muss man sich zunächst vergegenwärtigen, unter welchen Voraussetzungen am Ende eines Strafverfahrens – also in einem rechtskräftigen Strafurteil – Vermögensbestandteile durch den Staat eingezogen werden können. Das Gesetz kennt
- den Verfall von Originalgegenständen, die aus einer Straftat stammen (§ 73 Abs. 1 StGB) sowie
- den Verfall von Nutzungen und Surrogaten (§ 73 Abs. 2 StGB) und
- den sog. Wertersatzverfall (§ 73a StGB). § 73a StGB greift, wenn der aus der Straftat erlangte Vermögensvorteil nicht (mehr) in einem konkreten Gegenstand verkörpert ist. Im Ergebnis wird hier im Strafurteil gegen den Verurteilten die Zahlung einer Geldsumme festgesetzt, die der Höhe nach dem aus der Straftat erlangten Vorteil entspricht.
Nach allgemeiner Auffassung kann auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Anordnung des Verfalls rechtfertigen. Im Regelfall der Steuerverkürzung erlangt der Täter aus der Tat so etwas wie die Befreiung von einer Verbindlichkeit, indem die Steuer zunächst nicht festgesetzt und infolgedessen auch nicht entrichtet wird. Der Natur nach handelt es sich um ersparte Aufwendungen. Da diese im Vermögen des Täters nicht körperlich vorhanden sind, wäre zum Zwecke der Vermögensabschöpfung der Wertersatzverfall i.H. der verkürzten Steuer anzuordnen. Handelte der Täter als gesetzlicher Vertreter eines Anderen, beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH, so wäre die Verfallsanordnung gegen die vertretene Gesellschaft zu richten (§ 73 Abs. 3 StGB).
In der Regel scheidet die Anordnung des Wertersatzverfalls in einem Urteil wegen Steuerhinterziehung allerdings aus. Dies liegt an § 73 Abs. 1 S. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift kann kein Verfall angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch zusteht, dessen Erfüllung dem Täter den Vorteil aus der Tat entziehen würde. Die Steueransprüche des Fiskus zählen – obwohl sie zugleich Objekt der begangenen Steuerverkürzung sind – zu den Restitutionsansprüchen i.S. dieser Vorschrift (BGH 28.11.00, NJW 01, 638).
2. Beschlagnahme und dinglicher Arrest nach § 111b StPO
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