01.12.2007 | Steuergeheimnis
Finanzamt darf Arbeitsagenturen informieren
1.Das FA kann durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse der Agentur für Arbeit offenbaren, wenn die festgestellten Tatsachen geeignet sind, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Prüfung, ob Arbeitslosengeld zurückzufordern ist, in Gang zu setzen. Es ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis dieser Tatsachen allein die Rückforderung rechtfertigt oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. |
2.§ 31a Abs. 1 Nr. 1b (bb) AO ist verfassungsgemäß. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht verletzt. |
(BFH 4.10.07, VII B 110/07, Abruf-Nr. 073375) |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2002 bis 2004 Arbeitslosengeld erhalten. Das FA möchte der Agentur für Arbeit (Agentur) seine im Rahmen einer Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse über die Einkünfte des Beschwerdeführers aus freiberuflicher Tätigkeit in diesen Jahren sowie aus Gewerbebetrieb mitteilen. Das FG hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung dieser Mitteilung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Offenbarung nach § 30 AO geschützter Verhältnisse ist gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1b (bb) AO zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Dabei verlangt § 31a Abs. 1 AO nur, dass diese Tatsachen für die Einleitung und/oder Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens offenbart werden. Die mitzuteilenden Tatsachen müssen also für die Durchführung nach Maßgabe des einschlägigen Rechts entscheidungserheblich sein.
Das Steuergeheimnis wird von § 31a AO also nicht erst durchbrochen, wenn das FA annehmen kann, dass ein Verwaltungsverfahren der Agentur zur Rückforderung von öffentlichen Leistungen führen wird, sondern wenn das FA bereits annehmen kann, dass die Agentur ein solches Verwaltungsverfahren bei Kenntnis der Tatsachen vernünftigerweise einleiten wird. Würde man eine Mitteilung nur zulassen, wenn auf den Einzelfall bezogene, konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bezugs von öffentlichen Leistungen vorliegen, würde die Mitteilungsbefugnis des FA im Zusammenhang mit der Vorschrift über die „Bekämpfung des Missbrauchs öffentlicher Leistungen“ ins Leere laufen.
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