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  • 24.07.2008 | Steuergeheimnis

    Mitteilungspflicht der Finanzämter über festgestellte Schmiergeldzahlungen

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart
    Die Finanzämter sind verpflichtet, Erkenntnisse über Schmiergeldzahlungen an die StA weiterzuleiten. Eine Offenbarungspflicht ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG (FG Baden-Württemberg 13.2.08, 4 V 630/07, Abruf-Nr. 082116).

     

    Sachverhalt

    Den größten Teil des Umsatzes erwirtschaftet das Unternehmen A durch den Verkauf von Waren an die B-GmbH. Seit dem Jahr 1995 leistete A Zahlungen an C, Angestellter der B-GmbH, i.H. von 10 Prozent des Wertes der bestellten Ware. Im Jahr 2001 bzw. 2006 fand eine Betriebsprüfung (BP) bei dem Unternehmen A für die Jahre 1995 bis 1999 bzw. 2000 bis 2004 statt. Bei der ersten BP wurden die „Provisionen“ an C im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.V. mit § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) nicht aufgegriffen. Bei der nachfolgenden BP wurde der Verdacht auf § 299 StGB erst im Rahmen einer abschließenden Besprechung angesprochen. Eine Belehrung fand nicht statt. 

     

    Der Betriebsprüfer wollte die Strafverfolgungsbehörde von seinem Verdacht auf Schmiergeldzahlungen in Kenntnis setzen. A beantragte beim FG im Wege der einstweiligen Anordnung, den Finanzbehörden vorläufig zu untersagen, die Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. A ist der Ansicht, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot vorliegt, da eine Belehrung gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 Betriebsprüfungsordnung (BPO) nicht erfolgt sei. Darüber hinaus sei aufgrund der Beendigung der Tat in 2002 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4i.V. mit § 78a StGB bereits Verjährung eingetreten. Somit sei das FA nicht befugt, die Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörde weiterzugeben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der zulässige Antrag des A auf einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO ist unbegründet. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung von nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnissen zulässig, wenn sie durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Eine solche Offenbarungsbefugnis findet sich in § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG. Ein Verdacht für das Vorliegen einer Straftat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG setzt voraus, dass es aufgrund konkreter Umstände möglich erscheint, dass eine Straftat vorliegt.