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  • 27.05.2008 | Steuergeheimnis

    Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Umständen an die StraBu

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart
    Die Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Umständen an die Straf - und Bußgeldsachenstelle (StraBu) ist zulässig, soweit sie den Verdacht unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen begründen (FG Baden-Württemberg 17.7.07, 3 K 119/06, rechtskräftig, Abruf-Nr. 080789).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war als Bevollmächtigter seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem FG aufgetreten. Das Gericht hatte der Klage stattgegeben und die Kosten dem FA auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren wurde für notwendig erklärt. Der Kläger hat Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, die er nach der Gebührenordnung der rechts- und steuerberatenden Berufe berechnet hat. Er hat von seiner Ehefrau unstreitig eine Zahlung i.H. von 937 EUR erhalten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die erstattungsfähigen Kosten niedriger festgesetzt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt, da der Kläger nicht zu der Berufsgruppe der Steuerberater und Rechtsanwälte gehöre. 

     

    Das FA hat den Sachverhalt später der StraBu angezeigt – wegen des Verdachts der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen. Der Kläger hat daraufhin Feststellungsklage gegen das FA wegen Verletzung des Steuergeheimnisses erhoben: Das FA sei nicht befugt, seine Tätigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren seiner Ehefrau der StraBu anzuzeigen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Mit der Mitteilung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle, der Kläger habe im finanzgerichtlichen Verfahren seiner Ehefrau als deren Bevollmächtigter gegen Entgelt Hilfe in Steuersachen geleistet, hat das FA § 30 AO nicht verletzt. Das FA hat zwar Kenntnisse offenbart, die dem Steuergeheimnis unterliegen, allerdings war es zur Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO befugt. Die Offenbarung ist nach § 5 Abs. 2 StBerG ausdrücklich zugelassen. Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet, dürfen der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt werden.