Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Steuergeheimnis

    Zur Bekanntgabe des Anzeigeerstatters

    von RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Das Steuergeheimnis erstreckt sich nicht nur auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch auf die Verhältnisse Dritter, insbesondere auch auf Anzeigeerstatter, die den Finanzbehörden vertrauliche Informationen über Steuerpflichtige mitteilen (LG Mühlhausen 26.1.05, 9 (8) Qs 20/04, Abruf-Nr. 052757).

     

    Sachverhalt

    Gegen B wurde zweifach – voneinander unabhängig – Strafanzeige erstattet. In der ersten Anzeige wird ein Gespräch zwischen B und dem Anzeigeerstatter wiedergegeben. Danach habe B im Ausland angelegtes Geld mit dem Kauf seines Hauses gewaschen. Auch habe er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte doppelt abgerechnet. Ferner habe B dem Anzeigeerstatter angeboten, „Geld neben der Steuer vorbei anzulegen“. Die zweite Anzeige offenbart nach Ansicht des LG „subtile Kenntnisse der Lebensverhältnisse“ des B und dessen steuerlichen Verhältnisse.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordung konnte nach Ansicht des LG keine vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO) gewährt werden. Eine Bekanntgabe der Personalien der Anzeigeerstatter an B oder dessen Verteidiger sei nach § 30 AO ausgeschlossen. Das Steuergeheimnis erstrecke sich nicht nur auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch auf die Verhältnisse Dritter, insbesondere auch auf Anzeigeerstatter, die den Finanzbehörden vertrauliche Informationen über Steuerpflichtige mitteilen (BFH BStBl II 94, 552, 554).  

     

    Bei der Abwägung zwischen dem durch § 30 AO gewährten Schutz des Informanten einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Angezeigten (Art. 1 Abs. 1i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits sei regelmäßig von einem Vorrang des Schutzes des Anzeigeerstatters auszugehen. Die Informationsperson könne ausnahmsweise nur benannt werden, wenn die Offenbarung der Personalien des Anzeigeerstatters und der genaue Inhalt der Anzeige zur Durchführung des Steuerstrafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) und zu einer effektiven Verteidigung unerlässlich wären. 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents