01.01.2005 | Steuerhehlerei
Belastungsindizien bei der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei
Es liegt nicht nahe, dass Schmuggelorganisationen einen nicht berechenbaren und nicht beherrschbaren „gutgläubigen Lotsen“ zu der Lagerhalle, in der die Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, einsetzen (BGH 27.10.04, 5 StR 368/04, Abruf-Nr. 042914). |
Sachverhalt
Der Angekl. war bei der Anmietung einer Lagerhalle zugegen, in der später geschmuggelte Zigaretten umgeschlagen wurden. Dabei wurde ihm mitgeteilt, die Halle solle der Erweiterung eines bestehenden Kfz-Handels dienen. Nach Abschluss des Mietvertrages über eine Strohfrau vermittelte der Angekl. einem der Mitangeklagten einen Gabelstapler zum Gebrauch in der Halle. Das LG hat den Angekl. vom Vorwurf der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Anklagevorwurf – §§ 374, 373 AO) bzw. der Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Vorwurf nach dem rechtlichen Hinweis des LG – §§ 374, 373 AO, § 27 StGB) an geschmuggelten Zigaretten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Das LG hatte sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass ein Gabelstapler in einer angeblich dem Kfz-Handel gewidmeten Lagerhalle weit weniger nutzbar sein würde als beim Umladen von unter Tarnladung verstecktem Schmuggelgut. Es hatte auch nicht hinterfragt, warum ein gutgläubiger Dritter überhaupt zur Anmietung einer zur deliktischen Verwendung eingeplanten Lagerhalle einbezogen werden sollte.
Ein weiteres Belastungsindiz ergibt sich nach Ansicht des BGH aus folgendem Verhalten des Angekl.: Mit den gesondert verfolgten H und K war der Angekl. auf einer Fahrt zu der Lagerhalle, in der inzwischen eingetroffene Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten. An einer Autobahnraststätte gerieten sie in eine Polizeikontrolle. „Aus Angst“ (so das LG) verließen sie daraufhin die Autobahn. Diese Feststellung vertrage sich nicht damit, dass der Angekl. gutgläubig gewesen sei und von der beabsichtigten Umladung der geschmuggelten Zigaretten nichts gewusst habe. Angst habe der Angekl. nämlich nur dann haben müssen, wenn er in die deliktischen Pläne der Täter eingeweiht war oder es dafür einen anderen Anlass gab. Schließlich liege es nicht nahe, dass eine Schmuggelorganisation angesichts des Wertes des Schmuggelguts und der Gefahr der Entdeckung das in der Mitnahme eine gutgläubigen Dritten liegende Risiko eingeht.
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