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  • 25.05.2010 | Steuerhehlerei

    Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach einer Steuerstraftat?

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Dass der Gesetzgeber die gewerbsmäßige Steuerhehlerei als erhebliche Straftat i.S. von § 81g StPO ansieht, ergibt sich aus dem gemäß § 374 Abs. 2 AO vorgesehenen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (LG Bielefeld 25.2.10, 1 Qs - 6 AR 45/09 - 78/10, Abruf-Nr. 101514).

     

    Sachverhalt

    A wurde 1998 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte zwischen 1993 und 1996 rund 100.000 unverzollte und unversteuerte Zigaretten an eine Abnehmerin persönlich übergeben und dadurch einen Abgabenschaden von insgesamt 25.000 DM verursacht.  

     

    Im Jahre 2000 wurde A wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte 1998 von einer anderen Person mindestens 1.000 Stangen unversteuerter und unverzollte Zigaretten übernommen, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dadurch verursachte er einen Abgabenschaden von etwa 50.000 DM.  

     

    Im Jahre 2001 wurde nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet, deren Vollstreckung wiederum bis zum 13.12.05 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde im Jahre 2007 widerrufen, nachdem A im Jahre 2006 wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in acht Fällen schuldig gesprochen worden war. Binnen kürzester Zeit hatte A so erneut einen Gesamtabgabeschaden von knapp 100.000 EUR verursacht.