01.01.2007 | Steuerhinterziehung
§ 116 AO: Erweiterungen der Meldepflicht
Nach Ansicht des Bundesrechnungshofs (BRH) ließen sich große Steuerausfälle vermeiden, wenn die Besteuerung illegaler Einkünfte und Umsätze von den Finanzbehörden wirksamer erfasst würden (BT-Drs 16/160, 157 f.). Die Umsätze aus solchen kriminellen Betätigungen werden vom BRH auf mehrere Milliarden Euro jährlich geschätzt.
1. Eine Ursache: Unzureichende Anwendung des § 116 AO
Nach Ansicht des BRH ist ein Grund für die fehlende Erfassung illegaler Geschäfte ein Informationsdefizit der FÄ. Die Anwendung des § 116 AO, wonach Behörden und Gerichte den FÄ Sachverhalte mitzuteilen haben, bei denen der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht, funktioniere in der Praxis nicht (Löwe-Krahl, PStR 05, 235). Den Behörden werden zu wenig einschlägige Fälle gemeldet. Diese Erkenntnis kann man aus Sicht der Praxis nur bestätigen (so auch TK, § 116 AO, Rn. 2). Abhilfe könnte nach Meinung des BRH eine Änderung des § 116 AO schaffen, in der die Meldeverpflichtungen erweitert werden.
2. Änderungen des § 116 AO im Zuge der Föderalismusreform
Der Gesetzgeber hat diese Vorschläge aufgegriffen. Recht überraschend und kaum beachtet hat das Föderalismusreform-Begleitgesetz (BGBl 06, 2106) den § 116 AO mit Wirkung zum 12.9.06 geändert. § 116 Abs. 1 AO hat nun folgenden Wortlaut:
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