27.05.2008 | Steuerhinterziehung
Aspekte der Verteidigung in Sachen Liechtenstein
Die Frage, ob die Beschaffung der Daten im Fall Zumwinkel unter Mitwirkung des BND rechtswidrig war und ob der Zugriff im Licht einer Live-Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wegen der Verletzung des Steuergeheimnisses zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wurde in der Literatur bereits vielfach aufgegriffen. Daneben ist zu prüfen, inwieweit der Versuch, mittels Selbstanzeige (Wegner, PStR 08, 68 ff.) Straflosigkeit zu erzielen, im Hinblick auf die möglicherweise bereits erfolgte Tatentdeckung sinnvoll ist, und inwieweit die Rechtmäßigkeit von Haftbefehl und vorläufigem Arrest gegeben ist.
1. Verwertungsverbot
Die mittels Begehung von Straftaten erfolgte Beweiserhebung führt noch nicht per se zu einem Beweisverwertungsverbot.
1.1 Verwertungsverbot wegen Art der Datenbeschaffung
Die Weitergabe der CD-ROM bzw. DVD mit den gespeicherten Bankdaten an Mitarbeiter des BND erfüllt den Straftatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Ein (ehemaliger) Mitarbeiter der betroffenen Bank hat im Rahmen seines Dienstverhältnisses zugängliche Daten mittels technischer Mittel auf einen in seiner Verfügungsgewalt stehenden Datenträger kopiert und diesen sodann während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses aus Eigennutz unbefugt an einen Dritten weitergegeben. Unerheblich ist, ob das Dienstverhältnis zwischen dem „Informant“ und dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den BND noch bestand, da als taugliche Täter neben Beschäftigten des betroffenen Betriebes auch außenstehende Personen und damit auch ehemalige Mitarbeiter in Frage kommen. Die Kundendaten gehören zweifelsohne zu den von § 17 UWG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Ohly in Piper/Ohly, UWG, 2006, § 17 Rn. 25). Dritter i.S. des § 17 Abs. 2 UWG ist der deutsche Fiskus, der sich wiederum der Hilfe des BND bediente. Der Ankauf des Datenträgers verwirklicht mithin den Tatbestand der Beihilfe zum Geheimnisverrat.
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