01.10.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Das "große Ausmaß" nach § 370a AO
| § 370a AO stand unmittelbar nach seiner Einführung durch das StVBG vom 19.12.01 im Kreuzfeuer der Kritik. Dieser begegnete der Gesetzgeber dadurch, dass er die Vorschrift ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten dahingehend korrigierte und als zusätzliches Tatbestandsmerkmal das "große Ausmaß" einfügte. Dennoch ist die Debatte um die Verfassungswidrigkeit des § 370a AO nicht verstummt. |
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