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  • 01.09.2006 | Steuerhinterziehung

    Der BGH zur Korruption in Wuppertal – ein kleines Repetitorium strafrichterlicher Strategien

    von RA Prof. Dr. Franz Salditt, FA für Strafrecht und für Steuerrecht, Neuwied

    Der Bundesgerichtshof hat durch vier Revisionsurteile vom 29.6.06 die Rechtsprechung zum Korruptionsstrafrecht bestätigt (BGH 29.6.06, 5 StR 482, 483, 484 und 485/05, Abruf-Nr. 062407). Den Entscheidungen liegt ein gemeinsamer historischer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere im Urteil 485/05 werden die Instrumente deutlich, mit denen die Strafjustiz komplexe Korruptionsverfahren strategisch bewältigen kann.  

    1. Die Abtrennungs-Kaskade

    1.1 Der Ausgangssachverhalt

    Angeklagt waren u.a. der kaufmännische Geschäftsführer A und der technische Geschäftsführer B der GWG. Diese hatte zwei große Bauaufträge vergeben und zwei Grundstücke angekauft. Außerdem war angeklagt der alleinige Geschäftsführer C eines in Wuppertal alteingesessenen Bauunternehmens U. Die Fäden hatte der ebenfalls angeklagte ehemalige Wuppertaler Oberamtsanwalt K gezogen. Er hatte für Auftragsvergaben der GWG an U gesorgt und sich von diesem durch verdeckte Provisionen – 5% der jeweiligen Auftragssumme – honorieren lassen. 

     

    K hatte hohe Bar- und Sachzuwendungen an A und B vorgenommen. Das beeinflusste A und B bei der Auftragsvergabe an U und möglicherweise auch bei den zwei Grundstücksankäufen. A und B hatten aber keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache, die zwischen K und U bestand. 

     

    A und B wurden wegen Untreue und – im Zusammenhang mit den vereinnahmten Schmiergeldern – wegen Steuerhinterziehung angeklagt, C wegen Teilnahme an der Untreue. Zunächst wurde gegen A, B, C und K gemeinsam verhandelt. Nachdem K ein „umfassendes Geständnis“ ablegte, wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und er (u.a.) wegen Anstiftung zu den Untreuetaten von A und B verurteilt. Die Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.