01.09.2006 | Steuerhinterziehung
Der BGH zur Korruption in Wuppertal – ein kleines Repetitorium strafrichterlicher Strategien
Der Bundesgerichtshof hat durch vier Revisionsurteile vom 29.6.06 die Rechtsprechung zum Korruptionsstrafrecht bestätigt (BGH 29.6.06, 5 StR 482, 483, 484 und 485/05, Abruf-Nr. 062407). Den Entscheidungen liegt ein gemeinsamer historischer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere im Urteil 485/05 werden die Instrumente deutlich, mit denen die Strafjustiz komplexe Korruptionsverfahren strategisch bewältigen kann.
1. Die Abtrennungs-Kaskade
1.1 Der Ausgangssachverhalt
Angeklagt waren u.a. der kaufmännische Geschäftsführer A und der technische Geschäftsführer B der GWG. Diese hatte zwei große Bauaufträge vergeben und zwei Grundstücke angekauft. Außerdem war angeklagt der alleinige Geschäftsführer C eines in Wuppertal alteingesessenen Bauunternehmens U. Die Fäden hatte der ebenfalls angeklagte ehemalige Wuppertaler Oberamtsanwalt K gezogen. Er hatte für Auftragsvergaben der GWG an U gesorgt und sich von diesem durch verdeckte Provisionen – 5% der jeweiligen Auftragssumme – honorieren lassen.
K hatte hohe Bar- und Sachzuwendungen an A und B vorgenommen. Das beeinflusste A und B bei der Auftragsvergabe an U und möglicherweise auch bei den zwei Grundstücksankäufen. A und B hatten aber keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache, die zwischen K und U bestand.
A und B wurden wegen Untreue und – im Zusammenhang mit den vereinnahmten Schmiergeldern – wegen Steuerhinterziehung angeklagt, C wegen Teilnahme an der Untreue. Zunächst wurde gegen A, B, C und K gemeinsam verhandelt. Nachdem K ein „umfassendes Geständnis“ ablegte, wurde das Verfahren gegen ihn abgetrennt und er (u.a.) wegen Anstiftung zu den Untreuetaten von A und B verurteilt. Die Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
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