01.10.2002 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Der minder schwere Fall gemäß § 370a AO
| Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (Art. 2 Nr. 3 StVBG) wurde § 370a AO eingeführt und galt in dieser Fassung ab dem 28.12.01 (Art. 9 Abs. 1 StVBG). Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung sollte unabhängig vom Ausmaß als Verbrechen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine Selbstanzeige war nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 370a AO erlangte die Selbstanzeige jedoch wieder an Bedeutung, da insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371 AO ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Der minder schwere Fall steht denn auch - nach einem Überblick über die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - im Mittelpunkt dieses Beitrages. |
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