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  • 22.07.2010 | Steuerhinterziehung

    Der Steuerberater als Strafverteidiger

    von RR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    Ein Steuerberater ist kraft Gesetzes berechtigt, den Beschuldigten hinsichtlich der Steuerstraftaten zu verteidigen, auch wenn diesem daneben noch andere Straftaten zur Last gelegt werden. Stehen diese anderen Straftaten in einem engen Zusammenhang zu den Steuerstraftaten, muss der Steuerberater auch im Übrigen als Verteidiger zugelassen werden (LG Hildesheim 18.2.10, 25 KLs 5101 Js 76196/06, Abruf-Nr. 102069).

     

    Sachverhalt

    Die StA legt dem Beschuldigten 11 Fälle des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs durch Täuschung der Einzugsstellen der Sozialversicherung, 25 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, 4 Fälle der ESt-Hinterziehung, 10 Fälle der USt-Hinterziehung und 35 Fälle der LSt-Hinterziehung zur Last. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Beschuldigte neben Rechtsanwalt A auch den Steuerberater B als Verteidiger gewählt. Letzterer hat nun beantragt, ihn nach § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zuzulassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Beschuldigte kann sich nach § 137 Abs. 1 StPO des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dies können bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein (§ 138 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen die Finanzbehörde ein Strafverfahren selbstständig führt, kann abweichend hiervon auch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe gewählt werden. Wie zu verfahren ist, wenn einem Beschuldigten sowohl Steuerstraftaten als auch andere Straftaten vorgeworfen werden, war bisher noch nicht geklärt.  

     

    Das Gericht führt zunächst aus, dass hinsichtlich der Steuerstraftaten i.S. des § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Genehmigung der Zulassung des Steuerberaters als Wahlverteidiger nicht erforderlich wäre, da er schon kraft Gesetzes berechtigt sei, die Verteidigung gemeinsam mit einem Rechtsanwalt zu führen (§ 392 Abs. 1 AO). Im Streitfall wurden dem Angeklagten jedoch neben den Steuerstraftaten noch andere, materiell und verfahrensrechtlich selbstständige Taten vorgeworfen, sodass gemäß § 392 Abs. 2 AO i.V. mit § 138 Abs. 2 StPO eine richterliche Genehmigung erforderlich sei.