26.02.2009 | Steuerhinterziehung
Feststellungsbescheid als nicht gerechtfertigter Steuervorteil
Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S. des § 370 Abs. 1 AO darstellen (BGH 10.12.08, 1 StR 322/08, Abruf-Nr. 090079). |
Sachverhalt
Die Angeklagten haben als Vertreter einer KG durch unrichtige Angaben in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einen unrichtigen Feststellungsbescheid erwirkt, in dem für die KG zu hohe negative Einkünfte festgestellt und den Kommanditisten damit zu hohe Verluste zugewiesen wurden. Das LG hat dies als Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 1 AO angesehen und die Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die in der Literatur umstrittene Frage, wie das Erwirken eines unrichtigen Feststellungsbescheides steuerstrafrechtlich einzuordnen ist, nunmehr höchstrichterlich dahingehend entschieden, dass bereits in dem Erwirken eines unrichtigen Feststellungsbescheids das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i.S. des § 370 Abs. 1 AO zu sehen ist. Zur Begründung führt der BGH aus:
- Der in der Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) liegende Vorteil ist ein Steuervorteil.
- Die genaue betragsmäßige Bestimmung der erst durch den Folgebescheid eintretenden Steuerverkürzung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Steuervorteils.
- Sowohl für die Steuerverkürzung als auch für die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils genügt die konkrete Gefährdung des Steueranspruchs; eine tatsächliche Verletzung ist nicht erforderlich.
- Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides als Grundlagenbescheid für das Festsetzungsverfahren rechtfertigt bereits die Annahme einer konkreten Gefährdung des Steueraufkommens.
- Die bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverkürzung ist nur ein weitergehender Taterfolg. Dieser ist für den Zeitpunkt der Tatbeendigung - und damit für den Beginn der Verjährung - relevant.
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