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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Hinterziehungszinsen bei Einstellung

    | Ob der Beschuldigte einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StPO zustimmt, hängt auch davon ab, „was das kostet“. Neben Geldauflage und Nachzahlung der Steuern spielt hierbei die Verzinsung (§ 235 AO) angesichts der üblichen Verfahrensdauer eine Rolle. Das FA weist schon in der Mitteilung über die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO ausdrücklich auf die Verzinsung der verkürzten Steuer hin. Gegen die Festsetzung sollte aber in geeigneten Fällen ein Einspruch nicht gescheut werden, damit die erforderliche Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen wirklich erfolgt. |