25.08.2010 | Steuerhinterziehung
Klage gegen Einzug des Waffenscheins
Wer seinen Verpflichtungen als Unternehmer seinen Arbeitnehmern sowie der öffentlichen Hand gegenüber nicht nachkommt, weckt genügende Zweifel an der für den Besitz von und den Umgang mit Waffen erforderlichen Vertrauenswürdigkeit (VG Münster 5.3.10, 1 L 106/10, Abruf-Nr. 101198). |
Sachverhalt
A ist Betreiber eines Gastronomie- und Hotelbetriebs. Er wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 27.11.09 wegen Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Darüber hinaus wurde er durch seit dem 9.4.08 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins einschließlich der Aufforderung zur Reückgabe des Jagdscheins.
Entscheidungsgründe
Der Antrag blieb erfolglos. Nach § 18 S. 1 BJagdG i.V. mit § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, verpflichtet, diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen eintreten, die die Annahme rechtfertigen, der Inhaber besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach Ansicht des Gerichts liegt das abgeurteilte Verhalten des A im Bereich eines typischen Falls einer vorsätzlichen Straftat von einigem Gewicht.
Praxishinweis
Nach der Entscheidung des Gesetzgebers kommt es nicht auf einen Bezug der Straftat zum Umgang mit Waffen oder eine gewaltsame Begehungsweise an. Der Regelvermutung liegt die Einschätzung zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz sei ein nicht hinnehmbares Risiko. Eine Abweichung von der Regelvermutung kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung, bei der die Schwere der konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, zu würdigen ist.(CW)
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