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  • 07.01.2008 | Steuerhinterziehung

    Konkurrenzen beim Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile

    von RiLG Dr. Claas Leplow, Leipzig

    Nach der Rechtsprechung des BGH gelten die für die Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 1 erste Variante AO) entwickelten Konkurrenzverhältnisse auch für das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 zweite Variante AO). Danach ist grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen, wenn die Tathandlungen unterschiedliche Besteuerungszeiträume, Steuerarten oder Steuerschuldverhältnisse betreffen. 

    1. Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 1 erste Variante AO)

    Zu unterscheiden ist nach der Art der Tatbegehung: 

     

    1.1 Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen

    Die Abgaben von Steuererklärungen für verschiedene Steuerpflichtige oder/und unterschiedliche Besteuerungszeiträume stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB), so etwa bei der USt-Hinterziehung die USt-Jahreserklärung und die USt-Voranmeldungen (BGHSt 49, 359, 363). Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgaben von Steuererklärungen, die unterschiedliche Steuerarten (ESt, KSt, GewSt oder USt) betreffen.  

     

    Ausnahmsweise besteht Tateinheit (§ 52 StGB), wenn die ESt-, KSt-, GewSt- oder USt-Erklärungen (regelmäßig für denselben Zeitraum) zusammen – d.h. durch dieselbe Ausführungshandlung – abgegeben werden und „überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlage enthalten sind“ (ständige Rechtsprechung: BGHSt 33, 163, 164; BGH wistra 05, 30, 31). Die Erklärungen werden neben dem Ziel der Steuerersparnis hinsichtlich aller Steuerarten auch bereits deswegen aufeinander abgestimmt sein, um verdächtige Abweichungen zu vermeiden. Das zusätzliche Erfordernis der „inhaltlichen Verzahnung“ für die Annahme von Tateinheit gilt sogar dann, wenn der Täter nur ein Steuerformular für verschiedene Steuerarten verwendet (vgl. auch RG JW 1936, 1677, 1678).