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  • 23.06.2010 | Steuerhinterziehung

    Manipulation bei Erhebung der „Milchabgabe“

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    § 370 Abs. 1 AO i.V. mit § 12 Abs. 1 MOG genügt den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (BVerfG 29.4.10, 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08, Abruf-Nr. 101810).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführer - Milcherzeuger aus Hessen und Thüringen - sind gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V. mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 MOG (Marktordnungsgesetz) zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie - entgegen § 7b MGV (Milch-Garantiemengen-Verordnung) - in den alten Bundesländern erzeugte Milch als Milch aus den ostdeutschen Bundesländern ausgewiesen hatten, um von ungenutzten Referenzmengen aus den neuen Ländern zu profitieren.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf der Grundlage der Ende der 1990er Jahre geltenden europäischen Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 verfügten die Milcherzeuger über Referenzmengen, die jährlich produziert werden durften; bei Überschreitung der Referenzmengen wurde eine Abgabe von 115 % des Milchpreises erhoben. „Zuviellieferungen“ einzelner Erzeuger durften grundsätzlich mit „Zuweniglieferungen“ anderer Hersteller verrechnet werden.  

     

    Eine Saldierung im Verhältnis zwischen Erzeugern in den alten und neuen Bundesländern war aber durch § 7b der auf der Grundlage des MOG vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassenen MGV ausgeschlossen. Auf die Abgabe waren nach § 12 Abs. 1 S. 1 MOG die Bestimmungen der AO - einschließlich der Strafbestimmungen - anzuwenden.