01.03.2002 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Mitteilungspflicht bei Bestechung
| Teile der Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, wonach § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG eine absolute Mitteilungspflicht normiere, hinter der das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zurücktrete. Hierdurch aber wird das sich aus § 393 Abs. 2 AO ergebende Beweisverwertungsverbot unterlaufen. Sonst träte die paradoxe Situation ein, dass z.B. der nicht erklärungspflichtige Außendienstmitarbeiter, der wegen der Steuerhinterziehung nicht belangt werden kann, nun mit einer Bestrafung wegen Bestechung rechnen muss, sein Arbeitgeber, der die „nützlichen Aufwendungen“ mit Hinterziehungsabsicht als Aufwand gebucht hat, aber insgesamt straffrei ausgeht. |
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