01.06.2006 | Steuerhinterziehung
Schmerzhaft: Widerruf der Waffenbesitzkarte
Wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die für einen Waffenbesitzer allerdings erforderlich ist (VG Göttingen 25.1.06, 1 A 140/05, Abruf-Nr. 061302). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger betreibt seit über 40 Jahren Schießsport, ist seit mehr als 30 Jahren Jagdscheininhaber sowie Pächter in zwei genossenschaftlichen Jagden. Im Jahr 2002 wurde er im Strafbefehlswege wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, weil er zwischen 1994 und 1996 Steuern i.H. von etwa 46.000 DM hinterzogen hatte. Nachdem die beklagte Stadt hiervon Kenntnis erlangt hatte, widerrief sie die erteilte Waffenbesitzkarte, erklärte den Jagdschein für ungültig und forderte dessen unverzügliche Rückgabe. Außerdem ordnete sie die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Praxishinweis
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) setzt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn der Betreffende wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist in diesen Fällen zwingend ausgeschlossen.
Ferner stellt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit für den Fall auf, dass der Betreffende wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Norm erfasst – ohne Rücksicht auf einen waffenrechtlichen Bezug – alle vorsätzlichen Straftaten (Apel/Bushart, WaffG, § 5 Rn. 21), so dass auch Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) erfasst werden.
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