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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Selbstanzeige bei Scheinfirmen

    | Offenbart der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige eine allgemeine Straftat, die er zugleich mit der Steuerhinterziehung begangen hat (z.B. eine Urkundenfälschung), wird er insoweit weder straffrei, noch besteht ein Verwendungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 S. 1 AO (BGH 5.5.04, 5 StR 548/03, Abruf-Nr. 041575). |